Keine Betriebshaftung trotz Unfall mit Radfahrer
Nicht immer trifft Kraftfahrer automatisch eine Teilschuld, wenn sie mit einem Radler kollidieren. Zumindest nicht, wenn dieser sich grob verkehrswidrig verhalten hat, entschied das OLG Koblenz.
Den Begriff der Betriebsgefahr kennt jeder Autofahrer, der schon einmal einen Unfall mit einem Fußgänger oder Fahrradfahrer hatte. Er besagt, dass die Gefahr, die aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges resultiert, bei Unfällen mit „schwächeren“ Verkehrsteilnehmern automatisch zur Mithaftung führt – selbst dann, wenn der Kraftfahrer gegen keine Verkehrsregel verstoßen und auch keinen Fahrfehler begangen hat. So haben deutsche Gerichte in den vergangenen Jahren immer wieder entschieden.
Umso bemerkenswerter ist ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, das einem Radfahrer aufgrund seiner gravierenden Verkehrsverstöße die alleinige Schuld an einem Unfall zugesprochen hat.
Im verhandelten Fall wollte der beklagte Lkw-Fahrer rechts abbiegen und musste in der Kurve wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten. Als die Fußgängerampel wieder Rot zeigte, setzte der Lkw-Fahrer den Abbiegevorgang fort und kollidierte mit einem Radfahrer, der zwischenzeitlich auf die Straße gefahren war. Der Verletzte und seine gesetzliche Unfallversicherung sahen ein Verschulden des Lkw-Fahrers und forderten Ersatz der Krankenkosten von ca. 80.000 Euro und außerdem ein Schmerzensgeld von mindestens 250.000 Euro.
Zu Unrecht: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat sich der Kläger grob verkehrswidrig verhalten. Er sei extrem riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht habe, in einer Hakenbewegung noch vor dem LKW die Straße zu überqueren. Er habe nicht auf dem Gehweg fahren dürfen, da dieser nur für Fußgänger zugelassen sei. Gerade deshalb hätte er bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die Straße äußerste Vorsicht walten lassen müssen. Stattdessen sei er auf die Straße gefahren, als die Ampel wieder Rot gezeigt habe und daher mit einem Anfahren des LKW zu rechnen gewesen sei.
Ein Fehlverhalten des LKW-Fahrers könne dagegen nicht erkannt werden. Dieser habe insbesondere nicht damit rechnen können, dass ein Radfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquere, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeige. Aufgrund der gravierenden Verkehrsverstöße des Klägers scheide daher eine Haftung des LKW-Fahrers ganz aus.
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.04.2011, Az.: 12 U 500/10
Köln will Vorreiter bei Taxiservice-Ausbildung werden
Disko-Taxi: Appell an Brandenburger Unternehmer
taxi heute Newsletter - Jetzt eintragen
Bleiben Sie informiert. Aktuelle News aus der Branche – zweiwöchentlich, übersichtlich, kostenlos...
Alle 14 Tage das Neueste aus der Branche
Der taxi heute Newsletter berichtet 14-tägig über die wichtigsten Ereignisse, Urteile, Gesetze und Termine aus der Taxi- und Mietwagen-Branche. Das Thema des Monats und die Frage des Monats reflektieren die Bewegungen im Gewerbe..... jetzt informieren und abonnieren



