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Verletzung beim Gepäckausladen ist nicht versichert

Verhebt sich ein Taxifahrer beim Ausladen des Gepäcks seiner Fahrgäste, so hat er keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Unfallversicherung. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verletzte sich im verhandelten Fall ein Taxifahrer, als er den etwa 20 kg schweren Koffer seines Passagiers aus dem Gepäckraum des Taxis herausnehmen wollte und dieser sich dabei verkantete.
 
"Weil das Ausladen eines Koffers aber kein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis ist, liegt in diesem Fall kein Unfall im Sinne der gesetzlichen und mit dem Versicherer vereinbarten Bedingungen vor", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold von der telefonischen Rechtsberatung der Anwaltshotline.

Auch der so genannte "erweiterte Unfallbegriff", bei dem eine "erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen und Wirbelsäule" vorliegen müsste, ändere hier nichts. Schließlich sei das Kofferverladen durch einen Taxifahrer eine für ihn typische Tätigkeit, und bis 20 kg schwere Gepäckstücke liegen im üblichen Gewichtslimit, wie es etwa aus dem Flugverkehr mit seinem großen Aufkommen an Taxifahrgästen bekannt ist. Von einer "erhöhten" Kraftanstrengung des Taxifahrers beim Herausheben des Unglückkoffers könne also keine Rede sein.

OLG Hamm, Urteil vom 11.2.2011, Az.: (Az. I-20 U 151/10)


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