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Wien: Gericht muss über Konkurrenzausschluss entscheiden

Die Exklusivklauseln in den Funkverträgen der Wiener Zentrale 40100, die angeschlossenen Taxlern die parallele Nutzung von fremden Apps verbietet, sind unzulässig. Diese Auffassung vertritt die Bundeswettbewerbsbehörde, die nun das Kartellgericht einschalten will.

Darf eine Taxizentrale es ihren angeschlossenen Taxiunternehmern und Fahrern verbieten, zusätzliche Fahrtaufträge über eine App wie myTaxi zu generieren? Seit Monaten herrscht vor allem in Wien Streit in dieser Frage.

Nun hat die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ihre Ermittlungen abgeschlossen. So genannte Konkurrenzausschluss-Klauseln verpflichten die Teilnehmer der Wiener Zentrale 40100, „jede Zusammenarbeit mit einem anderen Vermittlungsunternehmen zu unterlassen, ebenso jedes Verhalten, das eine Förderung der Geschäftstätigkeit anderer Vermittlungsunternehmen zur Folge haben könnte“.

Die Behörde nimmt dazu wie folgt Stellung: Da 40100 der größte Anbieter ist, würde sich durch die Exklusivklausel für die einzelnen Taxifirmen eine Knebelung ergeben. Dies sei wettbewerbsrechtlich unzulässig, so die BWB. Die Behörde will laut „Wirtschaftsblatt“ noch in dieser Woche einen entsprechenden Antrag beim Kartellgericht einbringen.

Sollte das Gericht die Auffassung der Bundeswettbewerbsbehörde bestätigen, wären die besagten Klauseln in den Funkverträgen rechtswidrig und somit nichtig.


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