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Aufträge müssen sechs Jahre aufbewahrt werden


Zusatzinfo zum Beitrag "Wer kann, der muss"

(erschienen in taxi heute, Ausgabe 12-1/2012)

Edo Diekmann vom Betriebsprüfungsreferat der Oberfinanzdirektion Niedersachsen erläuterte in seinem Referat die rechtlichen Grundlagen der Aufzeichnungspflicht, nach denen sich ein Unternehmer richten muss.

Diese sind in den Paragraphen 145 bis 147 der Abgabenordnung (AO) geregelt, im § 22 des Umsatzsteuergesetzes und in den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (Schreiben vom 16.7.2001).

Zur von den Taxiverbänden kritisierten Ungleichheit bei den Anforderungen an die manipulationssichere Auslese der Taxameterdaten gegenüber dem Mietwagengewerbe räumte Diekmann ein: „Das Mietwagengewerbe scheint zunächst wegen der geringeren rechtlichen Anforderungen an den Wegstreckenzähler weniger betroffen zu sein.“

Zum Thema Mietwagen wies Diekmann allerdings auf eine ganz andere, bisher wenig beachtete Tücke des Gesetzes hin: Im § 49, Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes heißt es unter anderem: „Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren.“

Die einjährige Aufbewahrung reiche aber nicht, so Diekmann, denn nach § 147 AO müssen Beförderungsaufträge in buchmäßiger Form sechs Jahre aufbewahrt werden. Ansonsten ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß.
 




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